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Die Entrechtung der Sudetendeutschen
durch die Benesch-Dekrete. Diese Frage hört man immer wieder, wenn man auf die sogenannte „Rechts“-Grundlage für Enteignung und Vertreibung der Sudetendeutschen (und Madyaren) zu sprechen kommt. Was die Benesch-Dekrete bedeutet haben und noch heute bedeuten. Was in diesen Dekreten an Ungeheuerlichkeiten geschrieben steht, das wissen nur die wenigsten. Manchmal löst die Information ein Aha-Erlebnis aus. Man will gar nicht glauben, daß in zwei Staaten, die der Europäischen Union beitreten wollen, tatsächlich noch immer derart rassistische Gesetze gelten. Die Forderung nach einer Aufhebung der Benesch-Dekrete in Tschechien und der Slowakei hat nur dann eine Chance, erfüllt zu werden. wenn das Bewußtsein einer breiten Offentlichkeit dafür geschärft wird. Einen Beitrag dazu bildet diese Broschüre mit einer Auflistung der die Sudetendeutschen betreffenden Benesch-Dekrete. Je mehr Menschen diese Texte lesen und sich dabei wundern, daß so etwas mitten in Europa heutzutage noch immer gültiges Recht sein kann, desto größer wird der Druck auf die Politik, mit diesem himmelschreienden Mißstand endlich aufzuräumen. Im sogenannten „Kaschauer Statut“, dem ersten Programm der tschechoslowakischen Regierung der Nationalen Front vom 5. April 1945, wurde im Artikel VII vorgesehen, fast allen Sudetendeutschen die „tschechoslowakische Staatsbürgerschaft“ abzuerkennen, nachdem man sie völkerrechts- und menschenrechtswidrig wieder als tschechoslowakische Staatsbürger bezeichnete und das Sudetenland erneut, wie 1918, mit Gewalt besetzte und annektierte. Hiervon sollten jedoch jene Personen nicht betroffen werden. die sich „vor und nach München 1938“, das heißt dem Münchener Abkommen, loyal und treu zur Tschechoslowakei bekannten, jene, die nach München 1938 ins Exil gingen und als „Antinazisten und Antifaschisten“ angesehen wurden. Im „Kaschauer Statut“, genannt nach dem ersten Regierungssitz der tschechoslowakischen Regierung nach ihrer Rückkehr aus London über Moskau, wurde also primär nur die Vertreibung für jene Sudetendeutschen vorgesehen, die nach tschechoslowakischer Auffassung „wegen Verbrechen gegen die Republik“ zu verurteilen waren und jene, „die nach München 1938 einwanderten“. Jedoch sofort nach Kriegsende wurden die Sudetendeutschen stigmatisiert, indem sie weiße Armbinden oder Stoffteile mit dem schwarzen Aufdruck „N“ (“N“ als Zeichen für „Nemec“ = Deutscher) tragen mußten. Ihre Lebensmittelkarten erhielten einen quergeschriebenen Aufdruck: „Deutsche“. Dies führte für sie zu einer völlig unzureichenden Lebensmittelzuteilung. Einkaufen durften sie nur zu bestimmten Stunden. Der größte Teil der Sudetendeutschen wurde aus ihren Wohnungen in Notunterkünfte und Lager getrieben und gepfercht. Das Programm von Kaschau (einer Stadt in der Ostslowakei) änderte sich jedoch binnen weniger Wochen. Die rund 3,5 Millionen Sudetendeutschen wurden enteignet und bis auf rund 330.000 bis 350.000 völkerrechts- und menschenrechtswidrig ihrer Heimat und ihres Besitzes beraubt und ausgetrieben. Die Massenaustreibung vollzog sich in zwei Phasen, der sogenannten „wilden Austreibung“ in den Monaten Mai bis Juni 1945 und der von tschechoslowakischen staatlichen Behörden beziehungsweise den „Nationalausschüssen“ organisierten Massenaustreibungen von Juli 1945 bis Oktober 1946. Es kam zu über 240.000 Vertreibungsopfern, darunter unzählige Pogrom-Tote. Die totale Enteignung, Rechtlosmachung und Zwangsarbeit wurden durch die „Dekrete des Präsidenten der Republik“ von Staatspräsident Dr. Edvard Benesch ausgelöst. Zu diesen gesetzgeberischen Akten und zur Regierungsarbeit wurde er durch das „Kaschauer Programm“ ermächtigt. Die menschenverachtenden „Dekrete“ wurden zusätzlich von den Mitgliedern der Regierung beziehungsweise den zuständigen Ressortleitern unterzeichnet. Sie wurden im nachhinein von der Nationalversammlung bestätigt und bisher nicht widerrufen und besitzen daher auch heute noch Gesetzeskraft, die auch durch aktuelle Gerichtsurteile indirekt immer wieder bestätigt wird. Folgende Dekrete über Enteignung, Entrechtung und Zwangsarbeit wurden 1945 erlassen:
Eine Handlung, die in der Zeit vom 30. September 1938 bis zum 28. Oktober 1945 vorgenommen wurde und deren Zweck es war, einen Beitrag zum Kampf um die Wiedergewinnung der Freiheit der Tschechen und Slowaken zu leisten, oder die eine gerechte Vergeltung für Taten der Okkupanten oder ihrer Helfershelfer zum Ziel hatte, ist auch dann nicht widerrechtlich, wenn sie sonst nach den geltenden Vorschriften strafbar gewesen wäre. Mit diesem sogenannten „Amnestiegesetz“ wurden praktisch alle an Deutschen und Ungarn im Zuge der Vertreibung begangenen Verbrechen legalisiert. Die verbrecherischen Anordnungen der Benesch-Dekrete, die mehrere Millionen Menschen ausplünderten und beraubten, sind ohne jedes Beispiel. Unabdingbare Grundvoraussetzung für jeden sudetendeutsch-tschechischen Ausgleich ist die Aufhebung dieser nach wie vor gültigen rassistischen Gesetze. Die Beneš-Dekrete sowie
ergänzende Erlasse und Gesetze im vollständigen Wortlaut und mit Erläuterungen
versehen finden Sie auf der Netzseite
www.mitteleuropa.de
unter folgender Adresse:
www.mitteleuropa.de/benesch-d01.htm
Benesch-Dekrete weiter aktuell Prag – Nach offizieller Prager Lesart handelt es
sich bei den Benesch-Dekreten, welche die Enteignung
deutschen Besitzes und die Straffreiheit von an Deutschen während der
Vertreibung begangenen Verbrechen verfügten, nur um einen historischen
Rechtsbestand, der nicht mehr zur Anwendung gelangt. Dies entspricht aber, wie
ein aktueller Prozess zeigt, nicht der Wahrheit. Darin geht es um ein größeres
Waldstück bei Ritschan
in der Nähe von Prag, als dessen Eigentümer in den Grundbüchern bisher Fürst
Franz Josef II. von und zu Liechtenstein eingetragen war und als dessen Erbe im
Jahre 2013 die Stiftung
Fürst Liechtenstein vom zuständigen Katasteramt registriert wurde. Der
tschechische Staat hat nun gegen diesen Akt seiner eigenen Behörde geklagt, da
Franz Josef sich 1930 bei der tschechoslowakischen Volkszählung als Mitglied der
deutschen Volksgruppe bekannt haben soll und daher unter die Benesch-Dekrete
gefallen sei. Tatsächlich hat Franz Josef gar nicht an der Volkszählung
teilgenommen, was auch ein tschechoslowakisches Gericht 1947, also vor der
Machtübernahme der Kommunisten, festgestellt hatte. 1951 hatte ein Gericht den
Fürsten dann zwar trotz fehlender Belege für seine Qualifizierung als
„Deutscher“ im Sinne der Dekrete enteignet, eine Eintragung dieses
Willkürurteils in die Grundbücher fand im Fall Ritschan aber nicht statt. Die
Stiftung Liechtenstein, die von sich aus grundsätzlich keine Restitutionsklagen
gegen den tschechischen Staat vorbringt, hat bereits angekündigt, im Falle einer
Aberkennung ihres Besitztitels ein internationales Gericht
anzurufen. T.W.W.
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