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Rechtsstaat darf Opfer nicht alleinlassen Eine außergewöhnliche Fachtagung zum Problemkreis „Eigentumsrecht und Enteignungsunrecht“ hat die Studiengruppe für Politik und Völkerrecht in Bad Pyrmont durchgeführt. Hochrangige Staats- und Völkerrechtler aus dem In- und Ausland erörterten den Stand der Wiedergutmachung des Vertreibungsunrechts. Während die Politik die Eigentumsfrage der Vertriebenen gerne für erledigt erklärt, gibt es doch gewisse Fortschritte: Eine Reihe von Staaten in Ostmittel- und Osteuropa hat durch entsprechende Gesetze und Gerichtsurteile mutig diese Unrechtsfolge der Vertreibung angepackt, auch das allgemeine Völkerrecht macht Fortschritte und verbessert die Lage von Vertriebenen. Eine hochrangig besetzte Fachtagung von Staats- und Völkerrechtlern mit Vertretern aus Polen und der Tschechischen Republik hat Anfang dieser Woche auf einem zweitägigen Symposium den Stand dieser Anstrengungen untersucht. Das Seminar fand in Zusammenarbeit mit der Kulturstiftung der deutschen Vertriebenen und der Landsmannschaft Ostpreußen statt. Die Preußische Allgemeine Zeitung dokumentiert nachfolgend in Auszügen die Einführungsworte von Prof. Hans-Detlef Horn (Marburg). Eine Berichterstattung über die Tagungsergebnisse soll folgen. „Will das Recht auf Dauer seine sozialen Funktionen erfüllen, verlässlichen Frieden zu stiften und gerechte Ordnung zu schaffen, muss es auf dem Weg in die Zukunft die Fragen aus der Vergangenheit mitnehmen. Der Anspruch ist unentrinnbar. Nichts kann einfach von vorne beginnen, alles muss anknüpfen an das, was war. Auch und gerade das Recht ... Für den demokratischen Rechtsstaat gilt das Verbot des Vergessens, wo vergangenes Unrecht zukünftiges Recht beeinträchtigen kann ... Das Wort, das die Aufgabe bezeichnet, ist etwas sperrig. Es geht um ,Vergangenheitsbewältigung‘. Unter diesem Stichwort widmet sich unsere Tagung nun zum dritten Mal in Folge der rechtsstaatlichen Aufarbeitung der Folgen des nach dem Zweiten Weltkrieg geschehenen Vertreibungs- und Vermögensunrechts ... Von Anfang an war es das Anliegen der Studiengruppe für Politik und Völkerrecht, das Thema nicht nur aus nationaler, deutscher Sicht aufzunehmen, sondern die Bewältigung der Vertreibungs- und Enteignungsakte als das zu begreifen, was es auch ist: ein bilaterales und multinationales Thema ... Dementsprechend wirkten in der Vergangenheit immer auch ausländische Wissenschaftler aus Mittel-, Südost- und Osteuropa mit, und auch dieses Mal freue ich mich, dass wir zwei hervorragende Staats- und Völkerrechtler aus Polen und Tschechien gewinnen konnten. Das Wort von der Vergangenheitsbewältigung ist für viele nach wie vor ein Reizwort, jedenfalls dort, wo es um die Folgenbeseitigung des Vertreibungsunrechts geht. Es verweist mehr auf Unerfülltes, eben Unbewältigtes, denn auf Abgearbeitetes und einen erreichten Zustand der Befriedung ... 65 Jahre nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs ist eine allseitig akzeptierte Wiedergutmachung immer noch nicht zur Gänze gelungen. Wiedergutmachung begnügt sich nicht mit jenen – notwendigen – Anstrengungen der staatlichen Erinnerungskultur, die das geschehene Unrecht dem Prozess des Vergessens entwinden ... wollen. Wiedergutmachung verlangt mehr: Es muss auch etwas getan werden. Wo staatliches Unrecht wütete, kann und darf der Rechtsstaat die Opfer und ihre Angehörigen mit den Folgen nicht allein lassen. Schon gar nicht mit dem zynischen Hinweis, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass das Widerfahrene ein in der Vergangenheit abgeschlossener Vorgang sei und demzufolge gar keine Folgen aufweise, die in der Gegenwart (rechts-)erheblich seien. Das Bundesverfassungsgericht hat die Pflicht zu Wiedergutmachungsleistungen aus dem Sozialstaatsprinzip hergeleitet. Eine effektive, gerechte und nicht-diskriminierende Wiedergutmachungspolitik, ob nun im Wege der Naturalrestitution konfiszierter Güter, angemessener Entschädigung oder personenrechtlicher Rehabilitierung, ist ein maßgebliches Kriterium eines rechtsstaatlichen demokratischen Gemeinwesens. Der Anspruch richtet sich zuvörderst an Regierung und Gesetzgeber, im Rahmen der Gesetze ebenso an Verwaltung und Gerichte. Auf die Zurechnung der Unrechtstaten kommt es dabei nicht an. Der demokratische Rechtsstaat kann sich gegenüber seinen Bürgern nicht darauf zurückziehen, dass nicht er, sondern eine fremde Staatsmacht der Täter gewesen war. Auch das Völkerrecht kennt mittlerweile die Verantwortlichkeit eines jeden Staates, schwerwiegende Rechtsverletzungen nicht nur nicht anzuerkennen, sondern aktiv für die Beendigung und Beseitigung der durch sie entstandenen Zustände zu sorgen. Auch unser drittes Symposion will hier ansetzen und nachhaken, damit sowohl Analysen als auch Beiträge zur Vergangenheitsbewältigung leisten. Konkreter Hintergrund sind die neueren Entwicklungen in Politik und Rechtsprechung. Hier zeigen sich manche positiven Ansätze eines stärker gewordenen Rechtsbewusstseins, aber ebenso weiterhin beharrliche Defizite. Schwierigkeiten und Unzulänglichkeiten bei der Wiedergutmachung der vertreibungsbedingten Unrechtsfolgen, insbesondere der erlittenen Eigentumsverluste, sind nach wie vor unverkennbar. Gewiss, die Restitution von Eigentum oder auch nur die Leistung von Entschädigungszahlungen an die früher Berechtigten oder ihre Rechtsnachfolger stößt auf komplexe Gerechtigkeitsprobleme, auf administrative Hindernisse, auf handfeste fiskalische Interessen und/oder auf politisch-emotionale Ressentiments, im innerstaatlichen Raum ebenso wie im bi- und internationalen Verhältnis. Worum es aber gehen muss, das ist, das Thema seiner politischen Manipulierung und Instrumentalisierung, vor allem aber seiner Tabuisierung zu entreißen und den Diskurs über die Gerechtigkeit der Vergangenheitsbewältigung offen und national wie grenzüberschreitend im Einklang zu halten mit den fundamentalen Prinzipien von Recht, Freiheit und Eigentum, auf die unser Beieinanderleben in Gegenwart und Zukunft gegründet ist. In diesem Sinne wird Herr Prof. Dr. Depenheuer uns zunächst den Rahmen ausleuchten, in dem der Umgang mit ,altem Eigentum‘ aus staatsphilosophischer und eigentumsgrundrechtlicher Warte steht: zwischen Vergessen, Erinnern und Wiedergutmachung. Herr Privatdozent Dr. Folz befragt sodann die von der International Law Commission zusammengefaßten Völkerrechtsregeln zur allgemeinen Staatenverantwortlichkeit, ob und inwieweit sie als Rechtsquelle für eine effektive und nicht-diskriminierende Restitutions- und Rehabilitierungspolitik zu begreifen sind. Steht schon dabei auch die Folgenbewältigung der sogenannten Boden- und Industriereform in der SBZ der Jahre 1945 bis 1949 im Hintergrund der Reflexion, so schärft sich der prüfende Blick im Folgenden. Herr Rechtsanwalt und Notar Wendenburg setzt sich mit der Behandlung von Eigentumsrestitutionsansprüchen in Gesetzgebung und Rechtsprechung auseinander und begutachtet die Ent- wicklung der Kompensationsregeln zum begünstigten Flächenerwerb. Herr Ministerialrat Dr. Rodenbach gibt vor allem einige Hintergrundinformationen aus der Vollzugspraxis im Rückgabe-, Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsrecht, bevor Herr Rechtsanwalt Dr. Wasmuth unter Anführung historischen Aktenmaterials darlegt, dass die Vertreibungs- und Konfiskationsmaßnahmen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage entgegen der undifferenzierten Würdigung in der Rechtsprechung expliziten Strafcharakter hatten und daher rehabilitierungsrechtlich auch dementsprechend behandelt werden müssten. Schließlich geht es um den Stand und die
Perspektiven der staatlichen Wiedergutmachungspolitiken in Tschechien und Polen.
Nachdem in Folge der EU-Beitritte der beiden Nachbarländer auch für die nach
1945 aus dem Sudetenland und den Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie
vertriebenen Deutschen wieder die Freiheit besteht, sich in der alten Heimat
niederzulassen und dort einer wirtschaftlichen Betätigung nachzugehen, – eine
Freiheit, die, obgleich unionsrechtliche Selbstverständlichkeit, durchaus auch
als Korrektur perpetuierter Unrechtslagen begriffen werden kann – ist eine
diskriminierungsfreie, die alten Staatsdekrete überwindende Regelung von
Eigentumsrestitution oder Enteignungsentschädigung das einzige noch verbliebene
Problemfeld. Zur Lage und Haltung in Tschechien berichtet Herr Prof. Dr. Filip
aus Brünn, über den Stand und die Standpunkte in Polen referiert Herr Prof. Dr.
Wróbel, Richter am Obersten Gericht in Warschau.
Symposium zum Eigentumsrecht / Preußische Allgemeine Zeitung |