Sudetendeutsche Landsmannschaft
Urteil von München ist gleichwohl Etappensieg
von Hans Schmidt
München. Das Landgericht München I hat durch
Urteil vom 29.01.2016 einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des
Beschlusses der Bundesversammlung der Sudetendeutschen Landsmannschaft –
Bundesverband – vom 28.02.2015 aus formalen Gründen im wesentlichen
stattgegeben. Geklagt hatte ein Vereinsmitglied aus Mönchengladbach und
bezweckte damit in den zurückliegenden Monaten erhebliches Aufsehen in der
Öffentlichkeit, nicht zuletzt auch in der Tschechischen Republik. Im Kern wollte
der Kläger eine gerichtliche Feststellung über die Nichtigkeit eines
vor knapp
einem Jahr gefassten Satzungsänderungsbeschlusses, weil dieser seiner Meinung
nach in Wahrheit eine Zweckänderung des Vereins beinhalte und somit nach den
gesetzlichen Bestimmungen von allen Vereinsmitgliedern – also nicht nur von der
Mehrheit in der Bundesversammlung – hätte getragen werden müssen.
Dieser Ansicht folgte das Landgericht München I
mit dem jetzt ergangenen Urteil in der Sache nicht, sondern sah diese von der
Sudetendeutschen Landsmannschaft
vorgesehene Satzungsänderung im Wortlaut
durchaus als möglich an. Hierzu der führte der Prozessbevollmächtigte der
Sudetendeutschen Landsmannschaft, Rechtsanwalt Siegbert Ortmann (Lauterbach),
aus: „Die Bundesversammlung der SL hat bei der Beschlussfassung am 28.2.2015
einen Formmangel begangen, weil sie eine Frist nicht eingehalten hat. Deshalb
hat das Gericht den damaligen Beschluss für nichtig erklärt und er kann somit in
dieser Form nicht als Satzungsänderung in das Vereinsregister eingetragen
werden. Das Gericht hat in dem ergangenen Urteil darüber hinaus aber auch
zweifelsfrei festgestellt, dass der Wortlaut der vorgesehenen Satzungsänderung
überhaupt nicht zu beanstanden sei und somit bei erneuter
Beschlussfassung mit
einfacher Stimmenmehrheit rechtswirksam verabschiedet werden könnte“. Und dies
soll nach inzwischen erfolgten Bundesvorstandsbeschluss in der bevorstehenden
SL-Bundesversammlung am 28. Februar 2016 auch geschehen.
Für die Sudetendeutsche Landsmannschaft stelle
das ergangene Urteil damit gleichwohl einen Etappensieg dar, weil es für die
weiterhin beabsichtigte Satzungsänderung eindeutige Rechtssicherheit schaffe. Im
Übrigen sei es jetzt wirklich an der Zeit, diesen von einer unbedeutenden
Vereinsminderheit unter Zuhilfenahme der Gerichte eingeschlagenen Irrweg zu
einer Vereinsspaltung schnellstens zu beenden und sich den eigentlichen
Herausforderungen der großen sudetendeutschen Volksgruppe geeint zuzuwenden,
wofür übrigens die kürzlich erfolgte Neuwahl der Bundesversammlung für die
nächsten vier Jahre recht gute Ausgangspositionen biete“, betonte Siegbert
Ortmann, der zugleich stellvertretender SL-Bundesvorsitzender ist, abschließend.