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 Es gibt 2.500 Euro Entschädigung für deutsche Zwangsarbeiter. 
     Dazu Bernd Fabritius, Präsident des Bundes der vertriebenen (BdV): „Bundesregierung und Bundestag haben somit Wort gehalten und die Auszahlung der im letzten Jahr beschlossenen Zwangsarbeiterentschädigung noch vor der Sommerpause auf einen guten Weg gebracht.“ Mit der Richtlinie, die am 1. August 2016 in 
Kraft tritt, wird eine lange erhobene Forderung des Bundes der Vertriebenen 
erfüllt. Das Schicksal ehemaliger deutscher Zwangsarbeiter, erfährt auf diese 
Weise eine späte, aber dringend notwendige Würdigung. Die Anerkennungsleistung 
in Höhe von einmalig 2500 Euro kann auf Ehegatten oder Kinder vererbt werden, 
wenn Betroffene nach dem Beschluss des Haushaltsgesetzes am 27. November 2015 
versterben. Außerdem darf die Zahlung nicht auf Sozialleistungen angerechnet 
werden. Für die Antragsbearbeitung und die Auszahlung wird das 
Bundesverwaltungsamt zuständig sein. Von dort werden auch die Antragsformulare 
zur Verfügung gestellt. Deutsche im Ausland werden sich an die deutschen 
Auslandsvertretungen wenden können. Der Bund der Vertriebenen wird die Umsetzung 
der Richtlinie begleiten, um sicherzustellen, dass diese – gerade im Hinblick 
auf das hohe Alter der Betroffenen – sachgerecht und zügig erfolgt.  
 
 
 weitere Informationen auch unter: BdV-Pressemitteilung vom 06.07.2016 
 Mit der Richtlinie, die am 1. August 2016 in Kraft tritt, wird endlich eine lange erhobene Forderung des Bundes der Vertriebenen erfüllt. Das Schicksal ehemaliger deutscher Zwangsarbeiter, die stellvertretend für die Verbrechen der Nationalsozialisten in Haftung genommen wurden, erfährt auf diese Weise eine späte, aber dringend notwendige Würdigung. Besonders freue ich mich, dass die Anerkennungsleistung in Höhe von einmalig 2.500 Euro auf Ehegatten oder Kinder vererbt werden kann, wenn Betroffene nach dem Beschluss des Haushaltsgesetzes am 27. November 2015 verstorben sein sollten. Außerdem darf die Zahlung nicht auf Sozialleistungen angerechnet werden, da der Zweck dieser einmaligen Sonderleistung nach der Richtlinie ein anderer ist als der mit einer Grundsicherung verfolgte Zweck. Für die Antragsbearbeitung und die Auszahlung ist das Bundesverwaltungsamt zuständig. Von dort werden auch die Antragsformulare zur Verfügung gestellt. Deutsche im Ausland können sich an die deutschen Auslandsvertretungen wenden. 
Der Bund der Vertriebenen wird die Umsetzung der 
Richtlinie eng begleiten, um sicherzustellen, dass diese – gerade im Hinblick 
auf das hohe Alter der Betroffenen – sachgerecht und zügig erfolgt. 
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