Sudetendeutsche Landsmannschaft
Urteil von München ist gleichwohl Etappensieg
von Hans Schmidt
München. Das Landgericht München I hat durch Urteil vom 29.01.2016 einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses der Bundesversammlung der Sudetendeutschen Landsmannschaft – Bundesverband – vom 28.02.2015 aus formalen Gründen im wesentlichen stattgegeben. Geklagt hatte ein Vereinsmitglied aus Mönchengladbach und bezweckte damit in den zurückliegenden Monaten erhebliches Aufsehen in der Öffentlichkeit, nicht zuletzt auch in der Tschechischen Republik. Im Kern wollte der Kläger eine gerichtliche Feststellung über die Nichtigkeit eines vor knapp einem Jahr gefassten Satzungsänderungsbeschlusses, weil dieser seiner Meinung nach in Wahrheit eine Zweckänderung des Vereins beinhalte und somit nach den gesetzlichen Bestimmungen von allen Vereinsmitgliedern – also nicht nur von der Mehrheit in der Bundesversammlung – hätte getragen werden müssen.
Dieser Ansicht folgte das Landgericht München I mit dem jetzt ergangenen Urteil in der Sache nicht, sondern sah diese von der Sudetendeutschen Landsmannschaft vorgesehene Satzungsänderung im Wortlaut durchaus als möglich an. Hierzu der führte der Prozessbevollmächtigte der Sudetendeutschen Landsmannschaft, Rechtsanwalt Siegbert Ortmann (Lauterbach), aus: „Die Bundesversammlung der SL hat bei der Beschlussfassung am 28.2.2015 einen Formmangel begangen, weil sie eine Frist nicht eingehalten hat. Deshalb hat das Gericht den damaligen Beschluss für nichtig erklärt und er kann somit in dieser Form nicht als Satzungsänderung in das Vereinsregister eingetragen werden. Das Gericht hat in dem ergangenen Urteil darüber hinaus aber auch zweifelsfrei festgestellt, dass der Wortlaut der vorgesehenen Satzungsänderung überhaupt nicht zu beanstanden sei und somit bei erneuter Beschlussfassung mit einfacher Stimmenmehrheit rechtswirksam verabschiedet werden könnte“. Und dies soll nach inzwischen erfolgten Bundesvorstandsbeschluss in der bevorstehenden SL-Bundesversammlung am 28. Februar 2016 auch geschehen.
Für die Sudetendeutsche Landsmannschaft stelle
das ergangene Urteil damit gleichwohl einen Etappensieg dar, weil es für die
weiterhin beabsichtigte Satzungsänderung eindeutige Rechtssicherheit schaffe. Im
Übrigen sei es jetzt wirklich an der Zeit, diesen von einer unbedeutenden
Vereinsminderheit unter Zuhilfenahme der Gerichte eingeschlagenen Irrweg zu
einer Vereinsspaltung schnellstens zu beenden und sich den eigentlichen
Herausforderungen der großen sudetendeutschen Volksgruppe geeint zuzuwenden,
wofür übrigens die kürzlich erfolgte Neuwahl der Bundesversammlung für die
nächsten vier Jahre recht gute Ausgangspositionen biete“, betonte Siegbert
Ortmann, der zugleich stellvertretender SL-Bundesvorsitzender ist, abschließend.
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