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Immerhin nicht bei Eis und Kälte:
Viele Donauschwaben wurden zur Osterzeit 1945 aus ihrer Heimat vertrieben. |
Serbische Restitution als Fallstrick für Heimatvertriebene
Beweislastumkehr nach Vorbild Slowenien schafft neues Unrecht!
Die vor allem im Kreis der
Donauschwaben in
Österreich vielfach gelobte serbische Restitution erweist sich bei näherem
Hinschauen als Fallstrick für die Betroffenen. Mit der Beweislastumkehr folgt
Serbien augenscheinlich dem Beispiel der Republik Slowenien. Abermals müssen
volksdeutsche Heimatvertriebene ihre Unschuld anhand schriftlicher Dokumente
beweisen, die es nie gab oder nicht mehr gibt.
Es geht im konkreten Fall um einen deutschen
Staatsbürger donauschwäbischer Herkunft, dessen Familie 1944/1945 auf Grundlage
der AVNOJ-Bestimmungen enteignet wurde und deren Mitglieder in einem der
berüchtigten Lager des Tito-Regimes Zwangsarbeit leisten musste. Der Betroffene
stellte auf Grundlage der serbischen Restitutionsgesetzgebung einen Antrag auf
Restitution und Wiedergutmachung, da Serbien ehemalige Staatsbürger, die unter
dem kommunistischen Regime enteignet worden waren, entschädigt. Das serbische
Restitutionsprogramm schließt zumindest nach dem Wortlaut des Gesetzes
ehemalige Staatsbürger deutscher Nationalität von vornherein nicht aus. Belgrad
unterscheidet sich da vom tschechischen Restitutionsprogramm, das lediglich
Vermögen restituiert, das nach 1948 enteignet wurde. Die
Sudetendeutschen
enthalten bis heute keinen Quadratmeter zurück, da deren Vermögen schon 1945 auf
Grundlage der Beneš-Dekrete enteignet wurde.
Sieht man sich den oben genannten
donauschwäbischen Fall genauer an, erinnert die serbische Restitutionspraxis an
die slowenische. Die ist in Österreich zurecht wegen der so genannten „Beweislastumkehr“
kritisiert worden. Der Antragsteller muss nämlich schriftlich anhand von
Dokumenten beweisen können, dass ihm 1945 mit der Enteignung Unrecht angetan
wurde, dass er zu Unrecht Zwangsarbeit leisten musste, dass ihm zu Unrecht
Gewalt angetan wurde, dass er nie an Kriegsverbrechen beteiligt war und dass er
den deutschen NS-Okkupanten niemals Hilfe leistete. Die Liste ist, wie man
sieht, recht lang!
In Serbien ist die Sachlage für die vertriebenen
Donauschwaben ganz ähnlich. Da wird der Betroffene ebenfalls von der
Staatsanwaltschaft aufgefordert, schriftliche Dokumente vorzulegen, die
eindeutig beweisen, dass seine Familienmitglieder ihrer Freiheit beraubt wurden,
dass sie im Lager Jarek und in Neusatz/Novi Sad eingesperrt waren und
Zwangsarbeit auf dem Staatsgut sowie im Kohlebergwerk leisten mussten. Weiters
hat er schriftlich zu beweisen, dass der Großvater des Antragstellers kein
Kriegsverbrecher war und den NS-Okkupanten keine Hilfe leistete. Wer soll das
aber 70 Jahre nach Kriegsende schriftlich beweisen können!
„Serbien greift hier auf Erfahrungen zurück, die
Slowenien seit den 1990-er Jahren in der Restitutionsangelegenheit gesammelt
hat, um Anträge ehemaliger deutscher Mitbürger erfolgreich abzuwimmeln“,
kritisiert DWA-Präsident Peter Wassertheurer. Für ihn widerspricht die
Beweislastumkehr jedem modernen Rechtsgrundsatz. Nach demselben muss nämlich
jemandem die Schuld bewiesen werden, andernfalls gilt er als unschuldig. Ein
Donauschwabe muss jetzt aber gegenüber der serbischen Staatsanwaltschaft
schriftlich seine Unschuld beweisen können! Außerdem ist die Forderung nach
schriftlichen Beweisdokumenten eine reine Schikane, da kein Heimatvertriebener
jemals solche Dokumente besessen hat. Wassertheurer verweist auch dabei auf
slowenische Beispiele: Kaum hat jemand wirklich ein schriftliches Dokument
vorlegen können, wurde entweder die Echtheit angezweifelt oder es wurde sofort
ein weiteres schriftliches Dokument verlangt. „In Serbien passiert jetzt ganz
Ähnliches, womit das alte Unrecht bestehen bleibt und neues Unrecht geschaffen
wird“, bedauert Wassertheurer abschließend.
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