Ein Staat darf nicht vor den Gerichten eines
anderen Staates verklagt werden, so jedenfalls sieht es der Grundsatz die
Staatenimmunität vor. Der Bundesrepublik widerfährt jedoch genau dies in
Italien. Die Staatenimmunität schützt außerdem das Auslandsvermögen von Staaten
vor der Zwangsvollstreckung durch andere Länder. Doch im Rahmen der laufenden
Entschädigungsprozesse droht Italien der Bundesrepublik Deutschland mit
Vollstreckungsmaßnahmen. Sollte Berlin die auferlegten Strafzahlungen nicht
leisten, werde man deutsche Liegenschaften pfänden. Derartige Maßnahmen
widersprechen indes allen Geflogenheiten im zwischenstaatlichen Verkehr. Die
Staatenimmunität ist Ausdruck der souveränen Gleichheit der Staaten und somit
ein zentraler Ordnungsgrundsatz des Völkerrechtes. Souveräne Gleichheit
bedeutet, daß Staaten zueinander nicht in einem Über- oder
Unterordnungsverhältnis stehen, sondern als gleichgeordnete Rechtssubjekte in
Beziehung miteinander treten. Da es eine übergeordnete Instanz im
internationalen Recht nicht gibt, spricht man auch vom „genossenschaftlichen
Charakter“ des Völkerrechtes.
Natürlich kennen Italiens Juristen alle diese
Grundsätze. Sie argumentieren kreativ, daß bei „schweren Verbrechen gegen die
Menschlichkeit“ die Staatenimmunität eine Wiedergutmachung nicht blockieren
dürfe. Diese Auslegung des Völkerrechtes würde aber, so der Rechtsvertreter
Deutschlands im Civitella-Prozeß, Augusto Dossena, die „Büchse der Pandora“
öffnen – bald könne jedes Opfer jeden Staat der Welt verklagen. Für die
deutschen Vertriebenen ist das eigentlich keine schlechte Nachricht. - Bel/K.B.
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