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Geld für »Wolfskinder« Gute Nachricht für die „Wolfskinder“, jene Ostpreußen, die nach Ende des Zweiten Weltkrieges als elternlos gewordene Kinder vor allem in Litauen Aufnahme fanden. Wie der Beauftragte der Bundesregierung für Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten, Hartmut Koschyk, der Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV) jetzt mitteilte, sollen die „Wolfskinder“ auf Empfehlung des im Bundesinnenministerium angesiedelten Beirates zur Anerkennungsleistung an ehemalige deutsche Zwangsarbeiter endlich eine Entschädigung erhalten. Die heute hochbetagten Betroffenen ringen seit Jahrzehnten um ideelle und politische Anerkennung ihres schweren Schicksals. Als deutsche Kinder sind sie bisher durch alle Raster der Entschädigungsgesetze gefallen. Die GfbV setzt sich seit Jahren für eine Entschädigung der Betroffenen ein und appelliert an die Verwaltungsbehörden, ihren Prüfungsspielraum großzügig auszuschöpfen. Dazu hatte sie dem Beirat eine wissenschaftliche Stellungnahme des Historikers Christopher Spatz vorgelegt, in welcher der Nachweis geführt wird, dass viele „Wolfskinder“ von der Besatzungsmacht und später auch von den Familien, die sie aufgenommen hatten, zur Arbeit gezwungen wurden. Im April hatte die GfbV zudem einen unter anderem von zahlreichen Prominenten unterzeichneten Appell an die Bundesregierung gerichtet, den Betroffenen wenigstens eine symbolische Wiedergutmachung zu gewähren. Nach Angaben der GfbV leben in Litauen noch rund
55 „Wolfskinder“, in Deutschland noch einige
hundert. Diese können noch bis Ende des Jahres beim Bundesverwaltungsamt in Köln
einen Antrag auf Entschädigung stellen. Darin müssen sie nachweisen, dass sie
Zwangsarbeit leisten mussten.
Auch für
Hinterbliebene Kaum bekannt ist die Tatsache, dass auch hinterbliebene Ehegatten und Kinder verstorbener Wolfskinder die von der Bundesregierung kürzlich beschlossene Anerkennungsleistung als Zwangsarbeiter (die PAZ berichtete) unter bestimmten Voraussetzungen beantragen können. Darauf haben Vertreter des Vereins Edelweiß hingewiesen. Im Internet können unter der Adresse „www.bva.bund.de/DE/Organisation/Abteilungen/Abteilung_VII/Zwangsarbeiter/zwangsarbeiter_node.html“ sämtliche nötigen Formulare und Merkblätter heruntergeladen werden. Die Ausfüllhilfen sind auf Englisch, Polnisch, Russisch, Ungarisch und Rumänisch verfügbar. Stellen Hinterbliebene anstelle des verstorbenen Betroffenen einen Antrag, müssen sie beglaubigte Kopien der Geburtsurkunde des Kindes oder der Heiratsurkunde sowie die beglaubigte Kopie der Sterbeurkunde der von Zwangsarbeit betroffenen Person vorlegen. Auch Vertreter, Betreuer oder sonstwie Bevollmächtigte müssen entsprechende behördliche Nachweise einreichen. Zu beachten ist, dass Hinterbliebene die Anerkennungsleistung nur erhalten können, wenn der Leistungsberechtigte selbst am oder nach dem 27. November 2015 verstorben ist. Das ist der Tag, an dem der Deutsche Bundestag die Anerkennungsleistung in Höhe von 2500 Euro beschlossen hat. Das bedeutet: Nur Ehegatten und Kinder derjenigen ehemaligen Zwangsarbeiter können die Anerkennungsleistung erhalten, deren betroffener Angehöriger nach diesem Stichtag verstorben ist. Ist der Angehörige hingegen einen Tag früher verstorben, gehen sie leer aus. Zu beachten ist ferner: Die Ausschlussfrist
ist der 31. Dezember dieses Jahres. Anträge, die später eingehen, werden nicht
mehr berücksichtigt.
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