Die Bezirksversammlung Schwaben der Sudetendeutschen bietet Gesprächsbereitschaft an. Foto: Hans Bosch
Die Bezirksversammlung Schwaben der Sudetendeutschen bietet Gesprächsbereitschaft an. Foto: Hans Bosch

Satzungsänderung
Noch ist bei Sudetendeutschen der Friede nicht in Sicht
Von Hans Bosch

Die schwäbischen Ortsobmänner der Landsmannschaft sind zwar gesprächsbereit, rücken aber bei der Bezirksversammlung nicht von ihrem Standpunkt ab.

Die Zerreißprobe innerhalb der Sudetendeutschen Landsmannschaft (SL) ist noch in vollem Gange – ja derzeit kommt es nicht einmal zu Gesprächen zwischen dem Bundesvorstand und den opponierenden Bezirksverbänden Schwaben/Oberbayern. Worum es geht? Eine Satzungsänderung, von der Bundesversammlung am 28. Februar in München beschlossen, stößt im südlichen Bayern auf großen Widerstand, der in der Drohung gipfelt, dass mehrere Orts- und Kreisobmänner mit dem Gedanken an Austritt oder zumindest Niederlegung ihrer Arbeit spielen.

Deutlich wurden diese Meinungsunterschiede bei der Bezirksversammlung der schwäbischen Kreisobmänner, die sich am Samstag im Gasthof Munding in Krumbach trafen. Für ihren Vorsitzenden Felix Vogt-Gruber wurde die SL von der „Erlebnisgeneration“ gegründet, um sich „nach der Vertreibung ein Stück Heimat zu schaffen“ und zugleich „die Heilung der verletzten Rechte unserer Volksgruppe in einem vereinten Europa einzufordern“.

Diese Rechtsforderungen waren in der bisherigen Satzung festgeschrieben, seien aber in der neuen Fassung nicht mehr gewährleistet. Das Fazit für den Bezirksvorsitzenden: „Wir lehnen diese Zweckänderung und Verwässerung der landsmannschaftlichen Ziele ab und erkennen die geänderte Satzung nicht an.“ Hinzu kommt: „Wir lassen uns auch nicht kollektiv für die Verbrechen der Nazis verantwortlich machen.“

Man dürfe nicht ewig Gestrige bleiben

Ähnlich sieht das Problem der Krumbacher Ortsobmann Dr. Günther Marzelli. Während die einen in der Satzungsänderung eine Erleichterung des Dialogs mit den Tschechen sehen, sei der neue Wortlaut für die anderen eine Aufgabe von Rechtsansprüchen und gleichzeitig ein Schuldeingeständnis. Für seinen Günzburger Kollegen Fritz Dörner ist es besonders wichtig, verstärkt auf die Gewinnung jüngerer Leute zu schauen, denn „sonst stirbt die SL aus“. Insgesamt bedauerten die Obleute, dass bei den Gesprächen die tschechische Seite bisher keinerlei Entgegenkommen zeige und verlangten deshalb „Verhandlungen auf gleicher Augenhöhe“.

Andererseits waren sich die Vorsitzenden einig, man dürfe nicht „ewig Gestrige“ bleiben und sollte neue Wege bei den Verhandlungen gehen, ohne die rechtlichen Ansprüche auf die angestammte Heimat aufzugeben. Heike Tschauner (Meitingen): „Hier ist im Bundesverband 70 Jahre lang nichts passiert und deshalb sollte jetzt endlich etwas getan werden.“

Der Bezirksvorsitzende gab seinen Kollegen von den Ortsverbänden größtenteils recht, bedauerte aber, dass der Bundesvorstand seit Februar jegliches Gespächsangebot mit den beiden Bezirksverbänden ablehne, da für ihn die Satzungsänderung mit Mehrheit beschlossen und damit verbindlich sei. Dem widersprach Vogt-Gruber energisch.

Für ihn reichen die 71,8 Prozent Zustimmung nicht aus, denn eine Satzungsänderung bedürfe einer Dreiviertelmehrheit. Wen wundert’s: Bisher konnten diese Meinungsunterschiede nicht ausgeräumt werden und so sind Klagen beim Landgericht München und dem Vereinsregistergericht anhängig.

Einige Begriffe sind nun nicht mehr zu finden

Die Kritik gilt besonders dem SL-Bundesvorsitzenden Bernd Posselt. Diesem wird vorgeworfen, dass er die Ziele der SL, an einer gerechten Völker- und Staatenordnung und damit der Menschen- und Grundrechte mitzuwirken, dem Recht auf Heimat und das Selbstbestimmungsrecht der Volksgruppen in der neuen Satzungsfassung nicht ausreichend berücksichtigt habe.

So seien die Begriffe „Wiedergewinnung“ und „Rechtsanspruch auf Heimat“ nicht mehr zu finden. Für Posselt ein Signal, dass sich die Landsmannschaft an den politischen Realitäten orientiert. Dazu Vogt-Gruber: „Wir wollen über die Wiedergewinnung der Heimat, die Herstellung unserer Ehre und Menschenwürde, das Recht auf Heimat und deren Rückgabe oder Entschädigung selbst bestimmen.“ Sein Fazit am Ende der Versammlung: „Darum sollte sich unser Sprecher vorrangig kümmern.“

Es gibt also weiter Gesprächsbedarf innerhalb der SL-Landes-, Bezirks- und Kreisverbände und der SL-Bundesversammlung. Der 66. Sudetendeutsche Tag in Augsburg am 23. und 24. Mai bietet möglicherweise die Möglichkeit zum weiteren Meinungsaustausch oder gar zur Bereinigung der Auseinandersetzung.
 

Quelle:
Augsburger Allgemeine, Lokales, 03.05.2015,
www.augsburger-allgemeine.de/krumbach/Noch-ist-bei-Sudetendeutschen-der-Friede-nicht...

 

Satzungsänderung
Stand: 29.04.2015

Grundlage des Vereinslebens bildet die Satzung des Vereins.

Über die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen der Satzung hinaus kann der Verein über die Ausgestaltung und die Formulierung seiner Satzung im wesentlichen frei entscheiden. Zuständig für die Satzungsänderung ist die Mitgliederversammlung. Für eine Satzungsänderung bedarf es eines entsprechenden Antrags eines Mitglieds oder Vereinsorgans. Da eine Satzungsänderung das Vereinsleben entscheidend beeinflussen kann, bedarf eine Satzungsänderung in der Regel eine qualifizierte Mehrheit, z.B. 2/3 oder 3/4 der anwesende Mitglieder. So kann gewährleistet werden, dass Satzungsänderungen nicht durch zufällig entstehende einfache Mehrheiten zum Schaden des Vereins geändert werden können. Eine Satzungsänderung ist darüber hinaus nur möglich, wenn der Wortlaut der neuen Satzung, über die abgestimmt werden soll, in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben wird. Der Tagesordnungspunkt "Satzungsänderung" ohne genaue Formulierung des Wortlautes der zu ändernden Satzungsbestimmung reicht nicht aus. Eine trotzdem beschlossene Satzungsänderung ist unzulässig und wird vom Vereinsregister beanstandet mit der Folge, dass die alte Satzung weiter besteht. Die Änderung des Vereinszwecks ist nur mit Zustimmung aller Mitglieder möglich, es sei denn, die Satzung lässt speziell dafür auch minder qualifizierte Mehrheiten zu.

Falls Sie Fragen zur Satzungsänderung haben, helfen unsere Kooperationsanwälte Ihnen gern weiter. Halten Sie zur Vorbereitung des Gesprächs bitte Ihre aktuell gültige Satzung bereit.
 

Quelle:
Deutsche Anwaltshotline, 29.04.2015,
www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsanwalt/vereinsrecht/satzungsaenderung?gclid...