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Wahlrecht nur Makulatur
Viele Auslandsdeutsche
wurden von Bundestagswahl ausgeschlossen
Seit
der Änderung des Bundeswahlgesetzes im Frühjahr dürfen sich Deutsche im Ausland
umfassend und unabhängig von ihrer Meldeadresse an Bundestagswahlen beteiligen
(siehe PAZ 35/2013). Allein in Polen betrifft dies rund 150.000 Angehörige der
deutschen Volksgruppe, welche die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. Zur
Teilnahme an der Wahl müssen sie sich in den Konsulaten oder Botschaften der
Bundesrepublik in das Wählerverzeichnis eines bundesdeutschen Wahlkreises
eintragen lassen, zu dem eine besondere Beziehung glaubhaft gemacht werden muss.
Doch die Hoffnung der Deutschen in den Vertreibungsgebieten, zukünftig an der
politischen Willensbildung in der Bundesrepublik mitwirken zu können, wurde
enttäuscht. Denn die Zulassung als Wähler liegt ganz im Ermessen der deutschen
Kreiswahlbehörden. Diese nutzten ihren Ermessensspielraum jedoch überwiegend
restriktiv, so dass viele Auslandsdeutsche von der Teilnahme an der
Bundestagswahl ausgeschlossen blieben.
Auslandsdeutsche sind wahlberechtigt, wenn sie
nach dem vollendeten 14. Lebensjahr mindestens drei Monate ununterbrochen in
Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre
zurückliegt. Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Regel im Juli 2012
jedoch für nichtig, da es in der Tatsache, dass die Wahlberechtigung von
Auslandsdeutschen allein von einem früheren dreimonatigen Aufenthalt in der
Bundesrepublik abhängig gemacht werde, eine Verletzung des Grundsatzes der
Allgemeinheit der Wahl sah. So seien selbst jene wahlberechtigt, die Deutschland
bereits im Säug-lingsalter verlassen hätten, während andere, die typischerweise
mit den politischen Verhältnissen hierzulande vertraut und von ihnen betroffen
seien, weil sie beispielsweise als Grenzgänger in Deutschland arbeiteten, nicht
wählen dürften. Daraufhin ergänzte der Gesetzgeber das Bundeswahlgesetz um die
letzte Formulierung, so dass Auslandsdeutsche nun auch wählen dürfen, „wenn sie
aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar mit den politischen Verhältnissen
in der Bundesrepublik vertraut geworden und von ihnen betroffen sind“. Dazu
heißt es in den Erläuterungen des Gesetzgebers, die erforderliche Vertrautheit
müsse „im Einzelfall persönlich aufgrund eigener Erfahrung und unmittelbar
erworben worden sein“. Als eine der Personengruppen, bei denen dies angenommen
werden kann, werden Auslandsdeutsche genannt, „die durch ihr Engagement in
Verbänden, Parteien und sonstigen Organisationen in erheblichem Umfang am
gesellschaftlichen Leben hierzulande teilnehmen“.
Wann diese Kriterien erfüllt sind, legen die
Wahlbehörden jedoch ausschließlich selbst fest. So wurde beispielsweise in
Gelsenkirchen der Antrag eines in Organisationen der deutschen Volksgruppe
besonders engagierten Oberschlesiers zurückgewiesen. Auch Bruno Kosak, einer der
führenden politischen Vertreter der Deutschen in Oberschlesien, durfte nicht
wählen. Die Mitglieder des deutschen Chors im oberschlesischen Kosel, die eine
rege Patenschaft mit der Chorgemeinschaft Papenburg pflegen, scheiterten
ebenfalls mit ihrem Antrag. Die Verbände der deutschen Minderheit in Polen
fordern eine Nachbesserung des Wahlgesetzes, zumindest aber eine Verordnung des
Bundesinnenministeriums, in der eindeutig festgelegt ist, welche Voraussetzungen
ausreichen, um unmittelbar und persönlich von den politischen Verhältnissen in
Deutschland betroffen und damit wahlberechtigt zu sein. - J.H.
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