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Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Volksrepublik Polen über die Grundlagen
der Normalisierung ihrer gegenseitigen Beziehungen
vom 7. Dezember 1970 ("Warschauer Vertrag")
Die Bundesrepublik Deutschland
und
die Volksrepublik Polen
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IN DER ERWÄGUNG, daß mehr als 25 Jahre seit Ende
des Zweiten Weltkrieges vergangen sind, dessen erstes Opfer Polen wurde und der
über die Völker Europas schweres Leid gebracht hat,
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EINGEDENK DESSEN, daß in beiden Ländern inzwischen
eine neue Generation herangewachsen ist, der eine friedliche Zukunft gesichert
werden soll,
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IN DEM WUNSCHE, dauerhafte Grundlagen für ein friedliches
Zusammenleben und die Entwicklung normaler und guter Beziehungen zwischen ihnen
zu schaffen,
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IN DEM BESTREBEN, den Frieden und die Sicherheit
in Europa zu festigen,
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IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die Unverletzlichkeit der
Grenzen und die Achtung der territorialen Integrität und der Souveränität aller
Staaten in Europa in ihren gegenwärtigen Grenzen eine grundlegende Bedingung für
den Frieden sind,
SIND wie folgt übereingekommen:
Artikel I
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Die Bundesrepublik Deutschland und die Volksrepublik
Polen stellen übereinstimmend fest, daß die bestehende Grenzlinie, deren Verlauf
im Kapitel IX der Beschlüsse der Potsdamer Konferenz vom 2. August 1945 von der
Ostsee unmittelbar westlich von Swinemünde und von dort die Oder entlang bis zur
Einmündung der Lausitzer Neiße und die Lausitzer Neiße entlang bis zur Grenze
mit der Tschechoslowakei festgelegt worden ist, die westliche Staatsgrenze der
Volksrepublik Polen bildet.
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Sie bekräftigen die Unverletzlichkeit ihrer bestehenden
Grenzen jetzt und in der Zukunft und verpflichten sich gegenseitig zur uneingeschränkten
Achtung ihrer territorialen Integrität.
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Sie erklären, daß sie gegeneinander keinerlei Gebietsansprüche
haben und solche auch in Zukunft nicht erheben werden.
Artikel II
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Die Bundesrepublik Deutschland und die Volksrepublik
Polen werden sich in ihren gegenseitigen Beziehungen sowie in Fragen der Gewährleistung
der Sicherheit in Europa und in der Welt von den Zielen und Grundsätzen, die in
der Charta der Vereinten Nationen niedergelegt sind, leiten lassen.
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Demgemäß werden sie entsprechend den Artikeln 1
und 2 der Charta der Vereinten Nationen alle ihre Streitfragen ausschließlich
mit friedlichen Mitteln lösen und sich in Fragen, die die europäische und internationale
Sicherheit berühren, sowie in ihren gegenseitigen Beziehungen der Drohung mit
Gewalt oder der Anwendung von Gewalt enthalten.
Artikel III
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Die Bundesrepublik Deutschland und die Volksrepublik
Polen werden weitere Schritte zur vollen Normalisierung und umfassenden Entwicklung
ihrer gegenseitigen Beziehungen unternehmen, deren feste Grundlage dieser Vertrag
bildet.
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Sie stimmen darin überein, daß eine Erweiterung
ihrer Zusammenarbeit im Bereich der wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, wissenschaftlich-technischen,
kulturellen und sonstigen Beziehungen in ihrem beiderseitigen Interesse liegt.
Artikel IV
Dieser Vertrag berührt nicht die von den Parteien
früher geschlossenen oder sie betreffenden zweiseitigen oder mehrseitigen internationalen
Vereinbarungen.
Artikel V
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation und tritt
am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft, der in Bonn stattfinden
soll.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der Vertragsparteien
diesen Vertrag unterschrieben.
GESCHEHEN zu Warschau am 7. Dezember 1970 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Für die
Bundesrepublik Deutschland
Willy Brandt
Walter Scheel
Für die
Volksrepublik Polen
Józef Cyrankiewicz
Stefan Jedrychowski
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